Allgemeine Verkaufs-, Miet- und Leihbedingungen des Online-Shops der J. MORITA EUROPE GmbH
Präambel
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Miet- und Leihbedingungen (AGB) finden Anwendung auf die zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“ genannt) und uns, der Firma J. MORITA EUROPE GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 27b, D-63128 Dietzenbach, Deutschland, Handelsregister Offenbach am Main, HRB 9671, USt.ID: DE811919071 vertreten durch Geschäftsführer Haruo MORITA (nachfolgend „MORITA“ genannt), über diesen Online-Shop geschlossenen Verträge. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Miet- und Leihbedingungen sind wie folgt dargestellt und untergliedert:
A. Allgemeine Verkaufsbedingungen Online-Shop
B. Allgemeine Mietbedingungen Online-Shop
C. Allgemeine Leihbedingungen Online-Shop für Testgeräte
A. Allgemeine Verkaufsbedingungen Online-Shop
§ 1. Geltungsbereich / Angebotsbeschränkung auf Unternehmer
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen Online-Shop (nachfolgend auch „Online-Shop-AGB“ genannt) gelten für alle zwischen MORITA und dem Kunden geschlossenen Verträge in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung über den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen (nachfolgend „Ware“ und/oder „Produkte“ genannt).
(2) Das Angebot von MORITA richtet sich an niedergelassene Ärzte aus der Zahn- und/oder Heilmedizin sowie ihnen nahestehende Berufe und gewerbliche Dienstleister (Fachkreise), so dass Kunden ausschließlich nur Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein können. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Auf Verlangen von MORITA hat der Kunde seine Unternehmereigenschaft durch geeignete Mittel nachzuweisen.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Online-Shop gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MORITA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur rein klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Online-Shop-AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2. Registrierung als Nutzer / Kundenkonto
(1) Eine Bestellung im Online-Shop von MORITA ist mit vorheriger Registrierung als Nutzer (Kundenkonto) möglich. Ein Anspruch auf ein Kundenkonto und damit eine Zulassung zum Handelssystem von MORITA besteht nicht.
(2) Der Kunde kann kostenfrei ein Kundenkonto über „Mein Konto“ anlegen und registrieren. Sofern der Kunde noch kein Kundenkonto angelegt hat, um darüber zu bestellen, kann er auch im Rahmen des Bestellablaufs ein Kundenkonto anlegen. Mit dem Anlegen eines Kundenkontos wählt der Kunde ein Passwort, das geheim zu halten ist und keinesfalls Dritten mitgeteilt werden darf.
(3) Mit dem Anlegen eines Kundenkontos ist keinerlei Verpflichtung verbunden, insbesondere keine Kaufverpflichtung hinsichtlich der von MORITA angebotenen Waren. Der Kunde kann das Kundenkonto jederzeit unter „Mein Konto“ einsehen, Daten ändern oder ergänzen sowie das Kundenkonto löschen. Für Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, lesen Sie bitte unsere Datenschutzinformationen.
(4) Soweit sich Angaben ändern, ist der Kunde selbst für die Aktualisierung verantwortlich.
§ 3. Vertragsschluss
(1) Die Präsentation der Waren im Online-Shop von MORITA stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar.
(2) Der Kunde kann aus dem Sortiment von MORITA Produkte aus dem zahn-/heilmedizinischen Bereich auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb“ in den Warenkorb legen sowie dort mehrere Produkte für eine anschließende Bestellung sammeln. Durch Aufruf des Warenkorbs kann jederzeit die gewünschte Stückzahl geändert oder ausgewählte Produkte entfernt werden. Über den Warenkorb und den Button „Zur Kasse“ gelangt der Kunde zum Bestellprozess. Nach Angabe aller erforderlichen Daten (Bestell- und Adressdaten etc.) öffnet sich durch Betätigen des Buttons „Weiter“ eine Übersichtsseite, auf der alle wesentlichen Produktangaben einschließlich anfallender Kosten nochmals zusammengefasst werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde die Möglichkeit, eingegebene Daten zu überprüfen. Etwaige Eingabefehler können an den entsprechenden Stellen über den jeweiligen Änderungs-Button korrigiert bzw. Änderungen vorgenommen werden. Korrekturen sind dabei mittels Nutzung der Tastatur und/ oder Mausfunktionen möglich. Vor Abgabe einer verbindlichen Bestellung ist ein Abbruch des Bestellvorgangs jederzeit sowohl durch Schließen des Internetbrowsers als auch durch Nutzung des „Zurück-Buttons“ des Internetbrowsers möglich.
(3) Erst im letzten Schritt des Bestellablaufs unterhalb der Übersichtsseite gibt der Kunde über den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren unter Einbeziehung dieser Online-Shop-AGB ab. Ferner versichert der Kunde mit seiner Bestellung, die bestellte Ware ausschließlich im Rahmen der gewerblichen/unternehmerischen Tätigkeit zu nutzen.
(4) Unmittelbar nach Absendung der Bestellung schickt MORITA dem Kunden eine automatische Bestellbestätigung (Eingangsbestätigung) per E-Mail, die jedoch noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes darstellt. Diese Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei MORITA eingegangen ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, sobald MORITA durch gesonderte E-Mail binnen fünf Werktagen (ohne Samstage) die Annahme erklärt (Auftragsbestätigung) bzw. die Ware innerhalb dieser Zeit in den Versand gibt und dies dem Kunden per E-Mail mitteilt. Die Auftragsbestätigung kann mit der Bestellbestätigung verbunden werden.
(5) Dem Kunden wird per E-Mail, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware, der Vertragstext mit den Angaben zu den bestellten Waren, diesen Geschäftsbedingungen sowie der Auftragsbestätigung übersandt. Eine Speicherung des Vertragstextes durch MORITA erfolgt nicht, so dass der Kunde eine Speicherung ggf. selbst vorzunehmen hat.
§ 4. Lieferumfang / Warenverfügbarkeit / Lieferbeschränkungen
(1) Im Online-Shop angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt; dies gilt nicht beim Kauf auf Rechnung (Rechnungskauf). Sofern für die jeweilige Ware in unserem Online-Shop keine oder keine abweichende Lieferzeit angegeben ist, beträgt die Lieferzeit drei bis fünf Werktage (ohne Samstage).
(2) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden die von ihm ausgewählten Produkte nicht verfügbar, so teilt MORITA dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht MORITA von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
(3) Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, so teilt MORITA dies dem Kunden unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit.
(4) MORITA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn
· die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
· dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, MORITA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) MORITA liefert nur an Kunden, die ihren Sitz / gewöhnlichen Aufenthalt (Rechnungsadresse) in Deutschland haben und in Deutschland eine Lieferadresse angeben können. Eine Lieferung an Postfächer oder Packstationen ist nicht möglich.
§ 5. Eigentumsvorbehalt
(1) MORITA behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Gerät der Kunde mit der Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, so behält sich MORITA das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt der Kunde jedoch in Höhe des Rechnungswertes der Forderung von MORITA bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an MORITA ab. Unbesehen der Befugnis von MORITA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich MORITA, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist MORITA verpflichtet, die Sicherheiten nach Auswahl von MORITA auf Verlangen des Kunden freizugeben.
§ 6. Preise / Zahlung / Versandkosten
(1) Alle im Online-Shop von MORITA angegebenen Kaufpreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie wird am Tage der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Die Zahlungsmöglichkeiten werden dem Kunden im Online-Shop von MORITA im Rahmen des Bestellvorgangs mitgeteilt. MORITA arbeitet dabei mit dem Zahlungsdienstleister „mollie“ zusammen. Hierbei erfolgt die Zahlungsabwicklung mittels einer über den Zahlungsdienst "mollie" angebotenen Zahlungsart durch die Mollie B.V., Keizersgracht 126, 1015 CW Amsterdam, Niederlande (im Folgenden: „mollie“). Die einzelnen über mollie angebotenen Zahlungsarten werden dem Kunden im Online-Shop von MORITA mitgeteilt. Zur Abwicklung von Zahlungen kann sich „mollie“ weiterer Zahlungsdienste bedienen, für die ggf. besondere Zahlungsbedingungen gelten, auf die der Kunde ggf. gesondert hingewiesen wird. Weitere Informationen zu "mollie" sind im Internet unter https://www.mollie.com/de/ abrufbar.
(3) Die Versandkosten sind vom Kunden zu tragen und werden jeweils gesondert im Rahmen des Bestellablaufs aufgeführt bzw. in der Rechnung ausgewiesen. Ab einem Warenbestellwert von netto 100,00 EUR liefert MORITA die bestellte Ware versandkostenfrei an den Kunden.
§ 7. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird bei den jeweiligen Produkten sowie im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist eine Woche ab Vertragsabschluss.
(2) Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(4) MORITA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer von MORITA) verursacht worden sind, die MORITA oder deren Zulieferer (im Falle nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung) nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse MORITA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MORITA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht. Eine ggf. bereits durch den Kunden erfolgte Zahlung wird unverzüglich zurück erstattet. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MORITA vom Vertrag zurücktreten.
(5) Eine weitergehende Haftung, für einen von MORITA zu vertretenden Lieferverzug, ist ausgeschlossen. Die Rechte des Kunden gemäß § 10 (Haftung) dieser Geschäftsbedingungen, als auch die Rechte von MORITA, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben jeweils unberührt.
§ 8. Lieferung / Gefahrübergang / Abnahme
(1) Der Versand der Ware erfolgt per Post/Paketversand durch einen von MORITA ausgewählten Versendungsdienstleister.
(2) Sofern nicht anders angegeben oder mit dem Kunden vereinbart, liefert MORITA die Ware ab Lager an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift.
(3) Soweit MORITA die
Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, muss der Kunde MORITA
zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von zwei Wochen setzen. Ansonsten ist
der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Paketversendungsdienstleister, Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 9. Gewährleistung, Garantie
(1) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, es sei denn, dass MORITA aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat MORITA eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von MORITA durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgen.
(2) MORITA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(3) MORITA trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil sich der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
(4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
(5) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
(6) Die vorstehenden Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde im Falle eines Handelskaufs seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(7) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden - ausgenommen sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche - verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden, es sei denn, MORITA hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Regelungen gemäß § 10 (Haftung) Absatz (5) und Absatz (6) bleiben hiervon unberührt.
(8) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den von MORITA gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.
§ 10. Haftung
(1) Sofern Schadensersatzansprüche gegenüber MORITA geltend gemacht werden, haftet MORITA für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist die Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet MORITA nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist ("Kardinalpflicht"). Bei Verletzung einer solchen Pflicht ist die Haftung gemäß Absatz (1) beschränkt.
(3) In dem Umfang, in dem MORITA bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet MORITA auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet MORITA allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Das gleiche gilt, soweit MORITA und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben.
(4) Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung auf Ersatz von Schäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, sofern der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt; hiervon unberührt bleibt die Haftung von MORITA gemäß § 7 (Lieferfrist und Lieferverzug) dieser Online-Shop-AGB. Soweit die Haftung von MORITA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MORITA.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§§ 1, 14 Produkthaftungsgesetz).
(6) Alle vorgenannten Haftungsausschlüsse und/oder Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit von Menschen.
§ 12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Vertragssprache
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the international Sale of Goods – CISG) wird ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen MORITA und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von MORITA soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. MORITA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Für Klagen gegen MORITA ist in diesen Fällen der Geschäftssitz von MORITA ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Sollten einzelne Regelungen dieser Online-Shop-AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollten sich Regelungslücken ergeben, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
(4) Die für den Vertrag zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Kunden. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung gilt der deutsche Text als verbindlich.
B. Allgemeine Mietbedingungen Online-Shop
§ 1. Geltungsbereich / Angebotsbeschränkung auf Unternehmer
(1) Die nachstehenden Mietbedingungen (nachfolgend auch: Mietgeräte-AGB) gelten für alle zwischen dem Kunden und MORITA geschlossenen Verträge über die zeitlich beschränkte entgeltliche Überlassung und Nutzung von medizinisch-technischen Geräten (nachfolgend: Geräte bzw. Mietgeräte).
(2) Das Angebot von MORITA richtet sich an niedergelassene Ärzte aus der Zahn- und/oder Heilmedizin sowie ihnen nahestehende Berufe und gewerbliche Dienstleister (Fachkreise), so dass Kunden ausschließlich nur Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein können. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Auf Verlangen von MORITA hat der Kunde seine Unternehmereigenschaft durch geeignete Mittel nachzuweisen.
(3) Diese Mietgeräte-AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MORITA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber MORITA abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur rein klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietgeräte-AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2. Registrierung als Nutzer / Kundenkonto
(1) Eine Bestellung im Online-Shop von MORITA ist mit vorheriger Registrierung als Nutzer (Kundenkonto) möglich. Ein Anspruch auf ein Kundenkonto und damit eine Zulassung zum Online-Shop-System von MORITA besteht nicht.
(2) Der Kunde kann kostenfrei ein Kundenkonto über „Mein Konto“ anlegen und sich registrieren. Sofern der Kunde noch kein Kundenkonto angelegt hat, um darüber zu bestellen, kann er auch im Rahmen des Bestellablaufs ein Kundenkonto anlegen. Mit dem Anlegen eines Kundenkontos wählt der Kunde ein Passwort, das geheim zu halten ist und keinesfalls Dritten mitgeteilt werden darf.
(3) Mit dem Anlegen eines Kundenkontos ist keinerlei Verpflichtung verbunden, insbesondere keine Mietverpflichtung hinsichtlich der von MORITA angebotenen Mietgeräte. Der Kunde kann das Kundenkonto jederzeit unter „Mein Konto“ einsehen, Daten ändern oder ergänzen sowie das Kundenkonto löschen. Für Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, lesen Sie bitte unsere Datenschutzinformationen.
(4) Soweit sich Angaben ändern, ist der Kunde selbst für die Aktualisierung verantwortlich.
§ 3. Vertragsschluss
(1) Die Präsentation der Mietgeräte im Online-Shop von MORITA stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar.
(2) Der Kunde kann aus dem Sortiment von MORITA Mietgeräte aus dem zahn-/heilmedizinischen Bereich auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb“ in den Warenkorb legen sowie dort ggf. mehrere Geräte für eine anschließende Bestellung sammeln. Durch Aufruf des Warenkorbs kann jederzeit die gewünschte Stückzahl geändert oder ausgewählte Geräte entfernt werden. Über den Warenkorb und den Button „Zur Kasse“ gelangt der Kunde zum Prozess zum Abschluss des Mietvertrages. Nach Angabe aller erforderlichen Daten (Bestell- und Adressdaten etc.) öffnet sich durch Betätigen des Buttons „Weiter“ eine Übersichtsseite, auf der alle wesentlichen Geräteangaben einschließlich anfallender Kosten nochmals zusammengefasst werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde die Möglichkeit, eingegebene Daten zu überprüfen. Etwaige Eingabefehler können an den entsprechenden Stellen über den jeweiligen Änderungs-Button korrigiert bzw. Änderungen vorgenommen werden. Vor Abgabe einer verbindlichen Bestellung ist ein Abbruch des Vorgangs jederzeit sowohl durch Schließen des Internetbrowsers als auch durch Nutzung des „Zurück-Buttons“ des Internetbrowsers möglich.
(3) Erst im letzten Schritt des Bestellablaufs unterhalb der Übersichtsseite gibt der Kunde über den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB zur entgeltlichen Miete der im Warenkorb befindlichen Geräte unter Einbeziehung dieser Mietgeräte-AGB ab. Ferner versichert der Kunde mit seiner Bestellung, die Mietgeräte ausschließlich im Rahmen der gewerblichen/unternehmerischen Tätigkeit zu nutzen.
(4) Unmittelbar nach Absendung der Bestellung schickt MORITA dem Kunden eine automatische Bestellbestätigung (Eingangsbestätigung) per E-Mail, die jedoch noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes darstellt. Diese Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei MORITA eingegangen ist. Ein Mietvertrag kommt erst zustande, sobald MORITA durch gesonderte E-Mail binnen 14 Tagen die Annahme erklärt (Auftragsbestätigung) bzw. das Mietgerät (oder mehrere Geräte) innerhalb dieser Zeit in den Versand gibt und dies dem Kunden per E-Mail mitteilt. Die Auftragsbestätigung kann mit der Bestellbestätigung (Eingangsbestätigung) verbunden werden.
§ 4. Lieferfrist, Lieferverzug und Lieferkosten
(1) Die Lieferfrist wird bei den jeweiligen Geräten sowie im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist eine Woche ab Vertragsabschluss (Auftragsbestätigung).
(2) Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(4) Ab einem Warenwert (Mietpreis) des Testgerätes/der Testgeräte von über netto 100,00 EUR erfolgt die Versendung (Hin- und Rücksendung) des Gerätes nebst Zubehör für den Kunden versandkostenfrei. Beträgt der Wert weniger als netto 100,00 EUR, so trägt der Kunde die Kosten der Versendung (Hin- und Rücksendung). Die jeweiligen Versandkosten werden im Rahmen des Bestellablaufs auf einer Übersichtsseite, auf der alle wesentlichen Produktangaben einschließlich anfallender Kosten zusammengefasst dargestellt sind, dem Kunden angezeigt.
(5) MORITA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer von MORITA) verursacht worden sind, die MORITA oder deren Zulieferer (im Falle nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung) nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse MORITA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MORITA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert, dass die bestellten Geräte nicht zur Verfügung steht. Eine ggf. bereits durch den Kunden erfolgte Zahlung wird unverzüglich zurück erstattet. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MORITA vom Vertrag zurücktreten.
§ 5. Nutzungsüberlassung / Miet- und Nutzungsdauer / Transport
(1) Der Mietgerätevertrag beginnt zeitlich mit Übergabe des Mietgerätes an den Kunden und gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für einen Zeitraum von maximal 20 (zwanzig) Werktagen.
(2) Vor Versand und Nutzungsüberlassung des Mietgerätes an den Kunden erfolgt eine vollständige Überprüfung nebst Prüfprotokoll des Gerätes. Mit Nutzungsüberlassung erhält der Kunde neben dem Mietgerät sowie Zubehör, ausgenommen Verbrauchsmaterialien, auch eine Betriebsanleitung (Dokumentation).
(3) Der Kunde muss bei Entgegennahme des Mietgerätes die Vollständigkeit des Gerätes sowie des Zubehörs prüfen bzw. durch einen Dritten prüfen lassen. MORITA ist auf Wunsch bei der Prüfung behilflich. Der Kunde hat erkennbare Mängel an dem Mietgerät unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung MORITA schriftlich anzuzeigen.
(4) MORITA ist im Falle eines Mangels berechtigt, dem Kunden ein gleichwertiges Mietgerät zur Verfügung zu stellen.
(5) MORITA ist verpflichtet, die vom Kunden bei Entgegennahme unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen. Bei Verstreichen einer MORITA diesbezüglich gesetzten angemessenen Nachfrist steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu, wenn MORITA das Verstreichen der Frist zu vertreten hat. Das Kündigungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Mangels.
§ 6. Mietpreis / Nutzungsgebühr und Zahlung
(1) Die Gebühr für die Dauer der Nutzungsüberlassung des Gerätes ergibt sich aus der jeweils aktuellen Geräte-Preisliste sowie der Angabe im Rahmen des Bestellvorgangs bei der Gerätebeschreibung und des angezeigten Warenkorbs vor Angebotsabgabe des Kunden und fällt einmalig pauschal für die Nutzungsüberlassung an. Diese Gebühr ist im Voraus, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Überlassung des Gerätes an den Kunden, fällig
(2) Die Zahlungsmöglichkeiten werden dem Kunden im Online-Shop von MORITA im Rahmen des Bestellvorgangs mitgeteilt. MORITA arbeitet dabei mit dem Zahlungsdienstleister „mollie“ zusammen. Hierbei erfolgt die Zahlungsabwicklung mittels einer über den Zahlungsdienst "mollie" angebotenen Zahlungsart durch die Mollie B.V., Keizersgracht 126, 1015 CW Amsterdam, Niederlande (im Folgenden: „mollie“). Die einzelnen über mollie angebotenen Zahlungsarten werden dem Kunden im Online-Shop von MORITA mitgeteilt. Zur Abwicklung von Zahlungen kann sich „mollie“ weiterer Zahlungsdienste bedienen, für die ggf. besondere Zahlungsbedingungen gelten, auf die der Kunde ggf. gesondert hingewiesen wird. Weitere Informationen zu "mollie" sind im Internet unter https://www.mollie.com/de/ abrufbar.
(3) Kommt der Kunde mit der Nutzungsgebühr in Zahlungsverzug, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei einem Verzug von mehr als zehn Kalendertagen ist MORITA nach erfolgloser Mahnung berechtigt, das Leihgerät auf Kosten des Kunden zurückzuholen, ohne zuvor eine fristlose Kündigung aussprechen zu müssen.
§ 7. Pflichten des Kunden / Betreiberpflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das Mietgerät nur bestimmungsgemäß zu gebrauchen. Alle Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften sind einzuhalten. Der Kunde ist insofern verpflichtet, vor Nutzung des Gerätes sich mit den Unfallverhütungsvorschriften vertraut zu machen, diese zu beachten und einzuhalten. Insbesondere ist die dem Gerät beigelegte Betriebsanleitung zu beachten, der die einzuhaltenden Schutz- und Verkehrssicherungspflichten sowie die Hinweise und Vorgaben vor Erstingebrauchnahme des Gerätes zu entnehmen sind.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Gerät pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen. Der Kunde sowie sein Personal haben das Leihgerät fachgerecht zu bedienen und nur zu dem Zwecke zu verwenden, zu dem es dem Kunden von MORITA überlassen wurde.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen an dem Gerät vorzunehmen. Für eventuellen Verlust des Gerätes und Schäden am Gerät, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, haftet der Kunde.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte an dem Gerät einzuräumen oder das Gerät Dritten zu überlassen.
(5) Das Mietgerät wird dem Kunden geprüft und gereinigt überlassen. Wurden zusätzlich zum Gerät dem Kunden auch einzelne Teile des Geräts einschließlich etwaiger Zubehörteile entsprechend den einschlägigen Hygienevorschriften gereinigt bzw. sterilisiert/desinfiziert überlassen, ist der Kunde verpflichtet, nicht nur das Gerät, sondern auch diese überlassenen Teile einschließlich etwaiger Zubehörteile entsprechend den einschlägigen Hygienevorschriften gereinigt bzw. sterilisiert/desinfiziert wieder zurückzugeben.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Schaden am Mietgerät, der während des Mietzeitraumes auftritt, MORITA unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf Verschleiß beruht oder vom Kunden zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Gerätes ist nicht zulässig. Das Gerät darf weder vom Kunden noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind von MORITA oder einen von ihr beauftragten Dritten auszuführen. MORITA stellt dem Kunden für die Dauer der Reparatur des Mietgerätes ein anderes, entsprechendes Gerät zur Verfügung, sofern MORITA dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Kunde im Falle der Zurverfügungstellung eines Ersatzgerätes durch MORITA nicht von der Zahlung der Nutzungsgebühr befreit, ein Recht zur Minderung besteht nicht.
(7) Bei eventuell auftretenden Mängeln gemäß vorstehendem Absatz (6) hat der Kunde MORITA die unverzügliche Reparaturdurchführung durch MORITA selbst oder einen beauftragten Dritten zu ermöglichen. Der Kunde ist dabei verpflichtet, MORITA jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden, die Möglichkeit einzuräumen, das Gerät selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Betreiberpflichten für medizinisch-technische Geräte, wie die des Mietgerätes, entsprechend der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (kurz: MPBetreibV) zu beachten und einzuhalten. Demzufolge darf das Gerät nur nach den Vorschriften der MPBetreibV, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet und instandgehalten werden. Der Kunde ist für die Einhaltung dieser Vorschriften für die Dauer der Überlassung des Gerätes verantwortlich.
(9) Wird das Gerät beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Kunde dies MORITA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit MORITA ihre Eigentumsrechte wahren kann. Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, den Dritten vom Eigentum MORITAs in Kenntnis zu setzen.
(10) Dem Kunden ist es untersagt, ohne schriftliche Zustimmung von MORITA, das Gerät an einen anderen Ort zu verbringen.
§ 8. Kündigung
(1) Der Mietgerätevertrag kann von den Parteien jederzeit mit einer Frist von einer Woche ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt.
(2) MORITA ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde das Leihgerät unsachgemäß gebraucht oder das Leihgerät Dritten ohne schriftliche Zustimmung von MORITA überlässt oder die Nutzungsgebühr trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung unter Fristsetzung nicht zahlt.
(3) Im Falle der fristlosen Kündigung hat MORITA das Recht, das Gerät unverzüglich zurückzufordern. Wird das Gerät nach erfolgter Aufforderung nicht binnen der von MORITA gesetzten angemessenen Frist nachweislich zurückgesandt, so hat MORITA das Recht, das Gerät auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.
§ 9. Instandhaltung / Haftung
(1) Die Kosten der Instandhaltung des Gerätes trägt MORITA, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Kunden versursacht worden sind. Die Kosten der weiteren Instandhaltung nach Nutzungsüberlassung und für die Dauer der Nutzung trägt der Kunde.
(2) Der Kunde haftet für Verlust des Mietgerätes oder des Zubehörs, oder wenn Zubehör vom Kunden unbrauchbar gemacht wurde. In diesem Falle werden die betreffenden Teile zum Listenpreis berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalem Verschleiß.
(3) Der Kunde haftet für alle Beschädigungen am Gerät, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände (z.B. Gebrauch durch Unbefugte) auftreten.
(4) Der Kunde haftet für Verlust des Gerätes oder Zubehörs, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Kunde zu vertreten hat. Der Kunde hat das Gerät einschließlich des Zubehörs sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer- und Witterungseinflüssen zu schützen.
(5) Sofern Schadensersatzansprüche gegenüber MORITA geltend gemacht werden, haftet MORITA für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist die Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(6) Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung auf Ersatz von Schäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, sofern der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Haftung von MORITA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MORITA.
(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§§ 1, 14 Produkthaftungsgesetz).
(8) Alle vorgenannten Haftungsausschlüsse und/oder Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit von Menschen.
§ 10. Rückgabe
(1) Mit Beendigung des Mietgerätevertrages hat der Kunde das Gerät entsprechend den einschlägigen Hygienevorschriften einschließlich etwaiger Zubehörteile sowie Dokumentationen (Betriebsanleitungen etc.) vollständig und in vertragsgemäßen Zustand an MORITA zurückzugeben.
(2) Erfolgt eine nicht gemäß den einschlägigen Hygienevorschriften aufbereitete Rückgabe des Geräts nebst Teile/Zubehör, so hat der Kunde MORITA die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
§ 11. Gefahrtragung / Versicherung
(1) Der Kunde hat das Gerät pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Beschädigung oder Zerstörung durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung abzudecken:
· Sorgfaltspflichtverstöße des Kunden sowie seiner Mitarbeiter,
· Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden,
· Beförderungsgefahr für An- und Rücklieferung des Gerätes zum bzw. vom Einsatzort, soweit diese nicht vom Frachtführer zu vertreten sind,
· höhere Gewalt, soweit versicherbar.
(2) Der Kunde hat für die in Absatz (1) aufgeführten Risiken eine ausreichend deckende Haftpflichtversicherung für das Mietgerät abzuschließen, sofern nicht bereits eine Versicherung vorhanden ist, die derartige Risiken abdeckt. Ansprüche aus dieser Versicherung werden bereits jetzt an MORITA abgetreten. MORITA nimmt diese Abtretung an. Der Kunde hat auf Aufforderung den Abschluss der Versicherung MORITA in geeigneter Form nachzuweisen.
(3) Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Kunde verpflichtet, MORITA unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.
(4) Eventuell entstehende Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt an MORITA ab, soweit sie MORITA auch gegenüber dem Kunden zustehen. MORITA nimmt die Abtretung an.
§ 12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Vertragssprache
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von MORITA. MORITA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Für Klagen gegen MORITA ist in diesen Fällen jedoch der Geschäftssitz von MORITA ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Sollten einzelne Regelungen dieser Mietgeräte-AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollten sich Regelungslücken ergeben, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(4) Die für den Vertrag zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Kunden. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung gilt der deutsche Text als verbindlich.
C. Allgemeine Leihbedingungen Online-Shop für Testgeräte
§ 1. Geltungsbereich / Angebotsbeschränkung auf Unternehmer
(1) Die nachstehenden Leihbedingungen (nachfolgend auch: Testgeräte-AGB) gelten für alle zwischen dem Kunden und MORITA geschlossenen Verträge über die zeitlich beschränkte unentgeltliche Überlassung und Nutzung von medizinisch-technischen Geräten (nachfolgend: Geräte bzw. Leih- oder Testgeräte) zu deren Erprobung (Leihgerätevertag).
(2) Das Angebot von MORITA richtet sich an niedergelassene Ärzte aus der Zahn- und/oder Heilmedizin sowie ihnen nahestehende Berufe und gewerbliche Dienstleister (Fachkreise), so dass Kunden ausschließlich nur Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein können. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Auf Verlangen von MORITA hat der Kunde seine Unternehmereigenschaft durch geeignete Mittel nachzuweisen.
(3) Die Testgeräte-AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MORITA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber MORITA abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur rein klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Testgeräte-AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2. Registrierung als Nutzer / Kundenkonto
(1) Eine Bestellung im Online-Shop von MORITA ist mit vorheriger Registrierung als Nutzer (Kundenkonto) möglich. Ein Anspruch auf ein Kundenkonto und damit eine Zulassung zum Online-Shop-System von MORITA besteht nicht.
(2) Der Kunde kann kostenfrei ein Kundenkonto über „Mein Konto“ anlegen und sich registrieren. Sofern der Kunde noch kein Kundenkonto angelegt hat, um darüber zu bestellen, kann er auch im Rahmen des Bestellablaufs ein Kundenkonto anlegen. Mit dem Anlegen eines Kundenkontos wählt der Kunde ein Passwort, das geheim zu halten ist und keinesfalls Dritten mitgeteilt werden darf.
(3) Mit dem Anlegen eines Kundenkontos ist keinerlei Verpflichtung verbunden, insbesondere keine Leihverpflichtung hinsichtlich der von MORITA angebotenen Testgeräte. Der Kunde kann das Kundenkonto jederzeit unter „Mein Konto“ einsehen, Daten ändern oder ergänzen sowie das Kundenkonto löschen. Für Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, lesen Sie bitte unsere Datenschutzinformationen.
(4) Soweit sich Angaben ändern, ist der Kunde selbst für die Aktualisierung verantwortlich.
§ 3. Vertragsschluss
(1) Die Präsentation der Testgeräte im Online-Shop von MORITA stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar.
(2) Der Kunde kann aus dem Sortiment von MORITA Testgeräte aus dem zahn-/heilmedizinischen Bereich auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb“ in den Warenkorb legen sowie dort ggf. mehrere Geräte für eine anschließende Bestellung sammeln. Durch Aufruf des Warenkorbs können jederzeit ausgewählte Testgeräte entfernt werden. Über den Warenkorb und den Button „Zur Kasse“ gelangt der Kunde zum Prozess zum Abschluss des Leihvertrages. Nach Angabe aller erforderlichen Daten (Bestell- und Adressdaten etc.) öffnet sich durch Betätigen des Buttons „Weiter“ eine Übersichtsseite, auf der alle wesentlichen Geräteangaben einschließlich etwaig anfallender Versandkosten nochmals zusammengefasst werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde die Möglichkeit, eingegebene Daten zu überprüfen. Etwaige Eingabefehler können an den entsprechenden Stellen über den jeweiligen Änderungs-Button korrigiert bzw. Änderungen vorgenommen werden. Vor Abgabe einer verbindlichen Bestellung ist ein Abbruch des Vorgangs jederzeit sowohl durch Schließen des Internetbrowsers als auch durch Nutzung des „Zurück-Buttons“ des Internetbrowsers möglich.
(3) Erst im letzten Schritt des Bestellablaufs unterhalb der Übersichtsseite gibt der Kunde über den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB zur Miete der im Warenkorb befindlichen Test-Geräte unter Einbeziehung dieser „Allgemeinen Leihbedingungen Online-Shop für Testgeräte“ ab, wobei sich in diesem Falle die Zahlungspflicht ausschließlich auf die Versandkosten bezieht, die Geräteleihe ist für den Kunden kostenfrei. Ferner versichert der Kunde mit seiner Bestellung, die Leihgeräte ausschließlich im Rahmen der gewerblichen/unternehmerischen Tätigkeit zu Erprobungszwecken zu nutzen.
(4) Unmittelbar nach Absendung der Bestellung schickt MORITA dem Kunden eine automatische Bestellbestätigung (Eingangsbestätigung) per E-Mail, die jedoch noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes darstellt. Diese Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei MORITA eingegangen ist. Ein Leihgerätevertrag kommt erst zustande, sobald MORITA durch gesonderte E-Mail binnen 14 Tagen die Annahme erklärt (Auftragsbestätigung) bzw. die Leihgeräte innerhalb dieser Zeit in den Versand gibt und dies dem Kunden per E-Mail mitteilt. Die Auftragsbestätigung kann mit der Bestellbestätigung (Eingangsbestätigung) verbunden werden.
§ 4. Lieferfrist, Lieferverzug und Lieferkosten
(1) Die Lieferfrist wird bei den jeweiligen Geräten sowie im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist eine Woche ab Vertragsabschluss.
(2) Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(4) MORITA trägt die Kosten der Lieferung des Gerätes nebst Zubehör zum Kunden. Die Rücksendekosten hat der Kunde zu tragen, wobei er dabei auch das Transportrisiko trägt.
(5) MORITA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer von MORITA) verursacht worden sind, die MORITA oder deren Zulieferer (im Falle nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung) nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse MORITA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MORITA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert, dass die bestellten Geräte nicht zur Verfügung steht. Eine ggf. bereits durch den Kunden erfolgte Zahlung wird unverzüglich zurück erstattet. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MORITA vom Vertrag zurücktreten.
§ 5. Nutzungsüberlassung / Nutzungsdauer / Transport
(1) Der Leihgerätevertrag beginnt mit Übergabe des Gerätes an den Kunden und gilt für eine Dauer von 7 (sieben) Werktagen ab Erhalt des Gerätes.
(2) Vor Versand und Nutzungsüberlassung des Gerätes an den Kunden erfolgt eine vollständige Überprüfung nebst Prüfprotokoll des Gerätes. Mit Nutzungsüberlassung erhält der Kunde neben dem Testgerät sowie Zubehör, ausgenommen Verbrauchsmaterialien, auch eine Betriebsanleitung (Dokumentation).
(3) Der Kunde muss bei Entgegennahme des Testgerätes die Vollständigkeit des Gerätes sowie des Zubehörs prüfen bzw. durch einen Dritten prüfen lassen. MORITA ist auf Wunsch bei der Prüfung behilflich. Der Kunde hat erkennbare Mängel am Testgerät unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung MORITA schriftlich anzuzeigen.
(4) MORITA ist im Falle eines Mangels berechtigt, dem Kunden ein gleichwertiges Testgerät zur Verfügung zu stellen.
(5) MORITA ist verpflichtet, die vom Kunden bei Entgegennahme unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen. Bei Verstreichen einer MORITA diesbezüglich gesetzten angemessenen Nachfrist steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu, wenn MORITA das Verstreichen der Frist zu vertreten hat. Das Kündigungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Mangels.
§ 6. Testgebühr (Nutzungsgebühr)
Für den Test- und Erprobungszeitraum werden dem Kunden für die Gebrauchsüberlassung keine Kosten in Rechnung gestellt. Die Kosten der Rücksendung des Gerätes sind vom Kunden zu getragen.
§ 7. Pflichten des Kunden / Betreiberpflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere auch aus Sicherheitsgründen, das Testgerät nur im Rahmen der Teststellung und Erprobung bestimmungsgemäß zu gebrauchen. Alle Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften sind einzuhalten. Der Kunde ist insofern verpflichtet, vor Nutzung des Testgerätes sich mit den Unfallverhütungsvorschriften vertraut zu machen, diese zu beachten und einzuhalten. Insbesondere ist die dem Gerät beigelegte Betriebsanleitung zu beachten, der die einzuhaltenden Schutz- und Verkehrssicherungspflichten sowie die Hinweise und Vorgaben vor Erstingebrauchnahme des Gerätes zu entnehmen sind.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Testgerät pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen. Der Kunde sowie sein ggf. eingewiesenes Personal haben das Testgerät fachgerecht zu bedienen und nur zu dem Zwecke der Erprobung zu verwenden, zu dem es dem Kunden von MORITA überlassen wurde.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen am Testgerät vorzunehmen. Für eventuellen Verlust des Gerätes und Schäden am Gerät, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, haftet der Kunde.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Testgerät einzuräumen oder das Gerät Dritten zu überlassen.
(5) Das Testgerät wird dem Kunden geprüft und gereinigt überlassen. Wurden zusätzlich zu dem Testgerät dem Kunden auch einzelne Teile des Geräts einschließlich etwaiger Zubehörteile entsprechend den einschlägigen Hygienevorschriften gereinigt bzw. sterilisiert/desinfiziert überlassen, ist der Kunde verpflichtet, nicht nur das Gerät, sondern auch diese überlassenen Teile einschließlich etwaiger Zubehörteile entsprechend den einschlägigen Hygienevorschriften gereinigt bzw. sterilisiert/desinfiziert wieder zurückzugeben.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Schaden am Testgerät, der während der Nutzungsüberlassung auftritt, MORITA unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Kunden zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Gerätes ist nicht zulässig. Das Gerät darf weder vom Kunden noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind von MORITA oder einem von ihr beauftragten Dritten auszuführen. MORITA stellt dem Kunden für die Dauer der Reparatur des Testgerätes ein anderes, entsprechendes Testgerät zur Verfügung, sofern MORITA dies möglich ist und der Kunde dies wünscht. Die Reparaturkosten trägt der Kunde, wenn die Beschädigung des Gerätes vom Kunden zu vertreten ist.
(7) Bei eventuell auftretenden Mängeln gemäß vorstehendem Absatz (6) hat der Kunde MORITA die unverzügliche Reparaturdurchführung durch MORITA selbst oder einen beauftragten Dritten zu ermöglichen. Der Kunde ist dabei verpflichtet, MORITA jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden, die Möglichkeit einzuräumen, das Gerät selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Betreiberpflichten für medizinisch-technische Geräte, wie die des Testgerätes, entsprechend der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (kurz: MPBetreibV) zu beachten und einzuhalten. Demzufolge darf das Testgerät nur nach den Vorschriften der MPBetreibV, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet und instandgehalten werden. Der Kunde ist für die Einhaltung dieser Vorschriften für die Dauer der Überlassung des Testgerätes verantwortlich.
(9) Wird das Gerät beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Kunde dies MORITA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit MORITA ihre Eigentumsrechte wahren kann. Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, den Dritten vom Eigentum MORITAs in Kenntnis zu setzen.
(10) Dem Kunden ist es untersagt, ohne schriftliche Zustimmung von MORITA, das Gerät an einen anderen Ort Lieferort zu verbringen.
§ 8. Kündigung
(1) Sofern der Leihgerätevertrag über eine Laufzeit von 7 (sieben) Werktagen geschlossen wurde, kann der Vertrag von den Parteien jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ungeachtet einer vertraglich vereinbarten Laufzeit des Vertrages kann der Kunde den Leihgerätevertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt.
(2) MORITA ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde das Testgerät unsachgemäß gebraucht oder das Testgerät Dritten ohne schriftliche Zustimmung von MORITA überlässt.
(3) Im Falle der fristlosen Kündigung hat MORITA das Recht, das Gerät unverzüglich zurückzufordern. Wird das Gerät nach erfolgter Aufforderung nicht binnen der von MORITA gesetzten angemessenen Frist nachweislich zurückgesandt, so hat MORITA das Recht, das Gerät auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.
§ 9. Instandhaltung / Haftung
(1) Die Kosten der Instandhaltung des Gerätes trägt MORITA, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Kunden versursacht worden sind. Die Kosten der weiteren Instandhaltung nach Nutzungsüberlassung und für die Dauer des Testzeitraumes trägt der Kunde. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten werden jedoch durch MORITA oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt.
(3) Der Kunde haftet für Verlust des Testgerätes oder des Zubehörs, oder wenn Zubehör vom Kunden unbrauchbar gemacht wurde. In diesem Falle werden die betreffenden Teile zum Listenpreis berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalem Verschleiß.
(4) Der Kunde haftet für alle Beschädigungen am Gerät, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände (z.B. Gebrauch durch Unbefugte) auftreten.
(5) Der Kunde haftet für Verlust des Gerätes oder Zubehörs, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Kunde zu vertreten hat. Der Kunde hat das Gerät einschließlich des Zubehörs sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer- und Witterungseinflüssen zu schützen.
(6) MORITA übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Kunden, einem Dritten oder an einer Sache durch das Gerät entstehen, sofern das Gerät nicht bestimmungsgemäß, nicht sachkundig oder nicht sachgerecht verwendet wurde.
(7) MORITA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von MORITA, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von MORITA, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet MORITA nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit MORITA, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
(8) MORITA haftet auch für Schäden, die sie durch einfache Fahrlässigkeit solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. MORITA haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(9) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung von MORITA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(10) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§§ 1, 14 Produkthaftungsgesetz).
§ 10. Rückgabe
(1) Mit Beendigung des Leihgerätevertrages hat der Kunde MORITA das Gerät entsprechend den einschlägigen Hygienevorschriften einschließlich etwaiger Zubehörteile sowie Dokumentationen (Betriebsanleitungen etc.) vollständig und in vertragsgemäßen Zustand auf eigene Kosten an MORITA zurückzugeben.
(2) Erfolgt eine nicht gemäß den einschlägigen Hygienevorschriften aufbereitete Rückgabe des Geräts nebst Teile/Zubehör, so hat der Kunde MORITA die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
§ 11. Gefahrtragung / Versicherung
(1) Der Kunde hat das Gerät pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Beschädigung oder Zerstörung durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung abzudecken:
· Sorgfaltspflichtverstöße des Kunden sowie seiner Mitarbeiter,
· Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden,
· Beförderungsgefahr für An- und Rücklieferung des Gerätes zum bzw. vom Einsatzort, soweit diese nicht vom Frachtführer zu vertreten sind,
· höhere Gewalt, soweit versicherbar.
(2) Der Kunde hat für die in Absatz (1) aufgeführten Risiken eine ausreichend deckende Haftpflichtversicherung für das Testgerät abzuschließen, sofern nicht bereits eine Versicherung vorhanden ist, die derartige Risiken abdeckt. Ansprüche aus dieser Versicherung werden bereits jetzt an MORITA abgetreten. MORITA nimmt diese Abtretung an. Der Kunde hat auf Aufforderung den Abschluss der Versicherung MORITA in geeigneter Form nachzuweisen.
(3) Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Kunde verpflichtet, MORITA unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.
(4) Eventuell entstehende Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt an MORITA ab, soweit sie MORITA auch gegenüber dem Kunden zustehen. MORITA nimmt die Abtretung an.
§ 12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Bindungswirkung
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von MORITA. MORITA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen. Für Klagen gegen MORITA ist in diesen Fällen jedoch der Geschäftssitz von MORITA ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Sollten einzelne Regelungen dieser Testgeräte-AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollten sich Regelungslücken ergeben, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(4) Die Vertragssprache ist deutsch.
(5) Nur die deutsche Sprachversion dieser Testgeräte-AGB ist bindend.
(Stand: 21.10.2022)